Danke für den Tipp. Zum DPT habe ich gleich ei Lesezeichen angelegt. Den §16 werde ich mir ausdrucken und in Zukunft in der Kameratasche mitnehmen.
§ 16
Mitnahme von Handgepäck und Tieren
(1) Der Reisende darf leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in die Personenwagen mitnehmen. Dem Reisenden steht für sein Handgepäck nur der Raum über und unter seinem Sitzplatz zur Verfügung. Reisende, denen kein Sitzplatz angewiesen werden kann, haben wegen der Unterbringung ihres Handgepäcks die Anordnungen des Eisenbahnpersonals zu befolgen.
(2) Der Tarif bestimmt,
a) unter welchen Bedingungen andere Gegenstände, die eine Person tragen kann (Traglasten), in Personenwagen mitgenommen oder in Gepäckwagen ohne Frachtzahlung untergebracht werden dürfen;
b) welches Handgepäck in Personenwagen nicht mitgeführt werden darf;
c) unter welchen Bedingungen lebende Tiere in Personenwagen mitgenommen werden dürfen.
Handgepäck, Traglasten
1. Ein Reisender darf ein Stück Traglast unentgeltlich mit sich führen. Dieses muss sich jedoch für die Mitnahme in die Personenwagen eignen und nach Gewicht, Umfang und Beschaffenheit von einer Person getragen werden können.
Schwerere Gegenstände sind auch dann nicht zugelassen, wenn mehrere Personen zusammen reisen oder mehrere Fahrscheine vorgelegt werden.
Gegenstände, die geeignet sind, die Mitreisenden zu verletzen oder die Wagen zu beschädigen, dürfen nicht in die Personenwagen mitgenommen werden.
Die Eisenbahn kann bei einzelnen Zügen die Mitnahme von Traglasten ausschließen oder die Reisenden in besondere Abteile oder Wagen verweisen.
2. Folgende Gegenstände dürfen unter den genannten Bedingungen unentgeltlich in die Personenwagen mitgenommen werden:
a) Gegenstände von bis zu 1,50 Meter Länge, wenn in den Vorräumen oder Gängen der Wagen besondere Vorrichtungen für die Unterbringung vorhanden sind.
b) Zusammengeklappte Fahrräder, wenn sie in handelsüblichen Fahrradtaschen, Fahrradsäcken o. ä. verpackt sind und wie Handgepäck oder Traglasten untergebracht werden können.
c) Kinderwagen, wenn sie zusammengeklappt wie Handgepäck oder wie Traglasten untergebracht werden können.
d) Zusammenklappbare Krankenfahrstühle, wenn sie wie Handgepäck oder wie Traglasten untergebracht werden können (s. auch § 27 ABest 12.).
d) Nicht zusammenklappbare Krankenfahrstühle/Krankenkraftfahrstühle werden unentgeltlich befördert, wenn sie auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen untergebracht werden können. Die Reservierung der Stellplätze wird empfohlen.
Was nachkommt, geht um gefährliche Stoffe und Viecher.
Falk, SchwLAbt