von: SuseAnne
Re: Schuld bei Zusammenstoß mit Kind / StVO - 22.06.06 13:24
In Antwort auf: JB_Linnich
Wenn man es genau nimmt, gilt sie sogar da, wo weder Kraftfahrzeuge noch Fahrräder zugelassen sind...
StVO §§ 44-53
man beachte hier besonders den § 50

Das sie auch hier gilt, wird aus dem direkt darüber stehenden Satz (§ 49 Ordnungswidrigkeiten (1) - 7. ) klar

Jürgen, für mich wird das aus den zitierten Paragraphen nicht so ganz klar. Wieso schliesst Du daraus, dass die STVO auch da gilt, wo weder KFZ noch Fahrräder zugelassen sind und folglich wohl auch da, wo keine KFZ, wohl aber Fahrräder fahren dürfen?
Suse