Hieß das Zauberwort nicht "Traglast"? Wenn die Laufräder ausgebaut sind, dann befinden sich in der Tasche m.E. Fahrradteile, kein Fahrrad. Ob man mit den Teilen ein Rad zusammenbauen kann, ist unerheblich. Grundsätzlich sollte der Inhalt von Gepäckstücken für den Bahnbetreiber keine Rolle spielen, zumindest sofern nicht Sicherheitsaspekte betroffen sind und das Gepäckstück die gängigen Bemaßungen einhält. Jeder Kontrabass und jeder Flug-Rollkofferschrank, der im Zug anstandslos ebenso transportiert werden würde, toppt diese Maße locker.
NEIN - siehe Beförderungsbedingungen: 8.4 Beförderungs- und Reservierungsentgelt 8.4.1 Der Reisende hat durch den Erwerb von Fahrradkarten vor Fahrtantritt den für die Beförderung von verpackten oder unverpackten/demontierten Fahrrädern festgesetzten Beförderungspreis zu zahlen, ausgenommen hiervon sind zusammengeklappte Fahrräder, die wie Handgepäck in den Zügen untergebracht werden können. Der Beförderungspreis beträgt für Fahrten in den reservierungspflichtigen Zügen der Produktklasse ICE oder IC/EC 9 €, bei Vorlage einer BahnCard 6 €. Fahrräder von mitreisenden Kindern unter 6 Jahren mit Stellplatzbedarf werden unentgeltlich befördert. Ein Verkauf im Zug erfolgt nicht, es sei denn, dass auf dem Abgangsbahnhof eine Verkaufsmöglichkeit vor Fahrtantritt nicht vorhanden war. Die Geltungsdauer der Fahrradkarte entspricht der Geltungsdauer einer Fahrkarte für eine einfache Fahrt.