Hier ist die Antwort vom Deutschen Zoll:

Sehr geehrter Herr Keipinger,
einfuhrabgabenfrei wird das Werkzeug nur im Rahmen der Vorschriften für
Sendungen mit geringem Wert bleiben können, d.h. der Wert der Sendung dürfte
nicht mehr als 22 EURO betragen.

Ist der Wert der Sendung, wie im vorliegenden Fall, höher, werden
Einfuhrabgaben nach dem Zolltarif und den einschlägigen Steuergesetzen erhoben.
Nach der vorliegenden allgemeinen Beschreibung gehe ich zunächst davon aus,
dass es sich bei der Ware um ein anderes Handwerkszeug i.S.d. Codenummer 8205
5990 000 des Zolltarifs handelt. Für Waren dieser Codenummer werden bei der
Überführung in den freien Verkehr 2,7 % Zoll und 16 % Einfuhrumsatzsteuer an
Einfuhrabgaben erhoben. Bitte beachten Sie, dass bei Vorliegen einer speziellen
Warenbeschreibung eine anderen Einreihung in den Zolltarif und somit ggf. auch
ein anderer Zollsatz in Betracht kommen kann.

Zollwert ist der Transaktionswert, d.h. der tatsächlich gezahlte oder zu
zahlende Rechnungspreis frei Ort des Verbringens in die Europäische
Gemeinschaft. Der Zollwert enthält demnach auch Kosten wie Porto/ Fracht und
Versicherung. Bei Postsendungen wird der angemeldete Wert von Waren nicht
berichtigt, soweit deren Einfuhr keine kommerziellen Erwägungen zu Grunde
liegen. Der Einfuhrumsatzsteuerwert setzt sich aus dem Zollwert, dem zu
zahlenden Zoll und den ggf. noch nicht im Zollwert berücksichtigten
Beförderungskosten bis zum ersten gemeinschaftlichen Bestimmungsort zusammen.

Zur Abwicklung bei Eingang der Sendung beachten Sie bitte folgende Hinweise zu
der im Versandhandel üblichen Beförderungsart per Post oder Kurierdienst:

Im Postverkehr werden die Sendungen durch die Deutsche Post AG der Zollstelle
gestellt und regelmäßig auch angemeldet und in den freien Verkehr überführt.
Die Deutsche Post AG verauslagt in diesen Fällen die anfallenden Einfuhrabgaben
und holt sich diese bei Auslieferung des Paketes gegen Aushändigung des
Zollbescheides bei Ihnen zurück. In Fällen, in denen die Deutsche Post AG nicht
über alle Angaben zur Abgabe der Zollanmeldung verfügt oder zwingend
erforderliche Unterlagen fehlen, wird die Sendung an die für Ihren Wohnort
zuständige Zollstelle weitergeleitet. Die Deutsche Post AG benachrichtigt Sie
entsprechend und fordert Sie auf, die Zollanmeldung selbst beim Zollamt
vorzunehmen. Kurierdienste wickeln Sendungen nach dem gleichen Schema ab. Von
der Übersendung an die Zollstelle am Wohnort des Empfängers sehen die
Kurierdienste üblicherweise ab. Unklarheiten werden mit Ihnen geklärt, die
Sendung anschließend beim Zollamt durch den Kurierdienst abgewickelt.

Auskünfte dieser Art können aus rechtlichen Gründen immer nur unverbindlich
erteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Michael Greb




Mfg Günter