das stimmt, es gibt im deutschen länderrecht sogar einen unüberschaubaren wust verschiedener gesetzestexte, die solches vermeindlich einschränken.
aber selbst dein zitat zeigt, so einfach ist die sache rechtlich nicht, da es zB. entscheidene unterschiede schon in der definition allein der begrifflichkeit, inkl. daraus ableitende rechtliche konsequenzen gibt.
zelt kann eben hausähnliche behausung wie aus abs.1 sein, oder aber unterschlupf für eine nacht aus abs. 2.
dieser erste satz aus abs.2 erlaubt ausdrücklich eine übernachtung im zelt ausserhalb von dafür gesondert vorgesehenen plätzen, wenn bestimmte bedingungen erfüllt sind, und dem nicht andere rechtsinteressen entgegenstehen.
(ganz dürfen die gesetzestexter sich eben nicht gehenlassen, und dem menschen seiner natürlichen grundrechte berauben, ansonsten kippt der erstbeste die vorlage, somit finden sich eigentlich bei jeglicher einschränkung dieser art eben auch solche, durch ihre 'schwammige' auslegungsfähigkeit ins auge stechende ausnahmeregelungen)
das schlimme an der sache ist eigentlich nur, dass niemand, selbst die dafür zuständigen, diese flut von einschränkungen und gleichzeitigen ausnahmeregelungen überblicken kann, und damit gradezu die grundlagen für irrungen vor ort gelegt sind.