In Österreich wäre der Sachverhalt klar. Der Paragraph 3 der Straßenverkehrsordnung - auch
Vertrauensgrundsatz genannt - regelt das.
Deinen Ausführungen zufolge hattest du erkannt, dass es sich in der gegenständlichen Situation um ein Kind handelt und durftest nicht annehmen, dass dieses Kind in der Lage wäre, sich korrekt zu verhalten. Dies nicht einmal dann, wenn die Eltern tatsächlich versucht hätten, auf ihr Kind einzuwirken.
Andererseits kann man den Eltern in dieser Situation (auch sie hätten erkennen müssen, dass ihrem Kind Gefahr doht) Verletzung der Aufsichtspflicht vorwerfen.