Das ist ja interessant, dass bei festeingebauter Lichtanlage die Beweislast sozusagen umgekehrt ist, die Rechtsprechung also davon ausgeht, dass diese funktionierte und auch eingeschaltet war. Oder gilt das nur für Sensoranlagen? Und was wäre, hätte der Rennradfahrer eine Batterieleuchte am Rahmen befestigt gehabt, die ja eigentlich bei Rennrädern ausreichen(vor dem Gesetz)? Wird dann auch davon ausgegangen, dass diese an ist und funktioniert?
Komisch ist diese Unterscheidung schon, auch wenn ich die Entscheidung insgesamt passend finde.

Josef (mit Seitenläufer unterwegs)