Für Haftpflicht gilt nicht §61 VVG sondern §152VVG: "Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat." Du siehst, grobe Fahrlässigkeit ist nicht, wie bei allen anderen Versicherungen, ausgeschlossen, und nur der Vorsatz ist ein Ausschlussgrund
Hallo Ingmar,
bist du sicher, daß du weißt, wie genau im Recht Absicht von Vorsatz und von Fahrlässigkeit abgegrenzt wird?
Vorsätzlich handelt jemand, der den auftretenden Schaden bewußt in kauf nimmt.