In Antwort auf: Uli

Ich denke mal, dass die Lösung wie so häufig irgendwo dazwischen liegt. Fakt ist: "Ein grob fahrlässiges Handeln des Unfallverursachers führt nach § 61 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) dazu, daß dessen Haftpflichtversicherung nicht für einen Unfallschaden bei einem Dritten aufkommt."
Das kann nur für die KFZ-Fahrzeughalterhaftpflicht gelten. Für die Privathaftpflicht die bei Fahrradfahren gilt, gilt §61 nicht. Dementsprechend muss es schon Vorsatz sein, jegliche Fahrlässigkeit ist versichert.

Gruß, Ingmar