Es handelt sich, weil verfassungsmäßig erforderlich, um eine vorläufiges Ablaufdatum. Das bedeutret in der Realität eigentlich genau nichts. Die Regelungen können sowohl früher aufgehoben als auch verlängert werden. Dieser 30.6. ist ein formaljuristisches Phantasiedatum.
Noch ein Tip zum Thema bundeseinheitliche Klarheit. Man sollte sich hier keine Illusionen machen. Zwar heißt es im kürzesten Artikel des Grundgesetzes (31): Bundesrecht bricht Landesrecht. Das bedeutet aber nicht, daß die Länder diese jetzt vom BT abgenickte Änderung des Infektionsschutzgesetzes nicht verschärfen dürften. Sie dürfen sie nur nicht abmildern.